Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.

Geltung

1.1.

Für die gesamte Geschäftsbeziehung bezüglich Lieferungen und

Leistungen aller Art durch uns, insbesondere für sämtliche

Vertragsverhältnisse, gelten ausschließlich die nachfolgenden

allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der

EMS-UG Mannheim. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und

Zahlungsbedingungen der ems-ug gelten nicht für

Lieferungen und Leistungen aller Art, die wir von Dritten

beziehen (Einkauf etc.).

1.2.

Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nicht

Vertragsbestandteil, soweit diese von uns nicht ausdrücklich

schriftlich anerkannt wurden.

1.3. Vertragsbestandteile sind
- Kauf-/Liefervertrag
-

die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Angebot und Auftrags-

bestätigung

- Leistungsverzeichnis gemäß Angebot
- diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
-

die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches

wobei die erstgenannten den nachgenannten jeweils vorgehen.

   

2.

Verkaufsbedingungen

2.1.

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Die

im Angebot ausgewiesenen Einheitspreise basieren auf der

Kalkulation der gesamten angebotenen Leistung. Der Auftrag-

geber wird darauf hingewiesen, dass bei Mengen-/Ausführungs-

änderungen vor Vertragsabschluss, insbesondere bei Reduzie-

rung/Wegfall einzelner oder mehrerer Leistungen des Angebots,

sich Änderungen der Einheitspreise sowohl für die reduzierten

Leistungen als auch für anderen angebotenen Leistungen

ergeben können.

2.2.

Alle Abmachungen über Preise und Vertragsdetails gelten erst

nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen.

2.3. Mündliche Abreden sind unwirksam.
2.4.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen

Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht

vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugäng-

lich gemacht werden und ausschließlich im Rahmen des

Vertragsverhältnisses genutzt werden. Bei Nichterteilung des

Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.

   

3.

Lieferbedingungen


 
 

Die Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, ab dem

Sitz unseres Unternehmens. Lieferungen erfolgen auf Rechnung

und Gefahr des Auftraggebers.

   

4.

Liefertermine/Fristen

4.1.

Die angegebenen Lieferfristen werden gemeinsam mit dem Auf-

traggeber abgesprochen. Die Liefertermine sind, sofern nicht

ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich.

4.2.

Die Liefertermine sind weiter abhängig davon, dass der Auftrag-

geber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis hin-

sichtlich vereinbarter Zahlungen, Zahlungssicherheiten sowie

sonstiger Verpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Die Einhaltung

der Lieferfrist setzt insbesondere voraus, dass die Detailfestle-

gung des Auftrages durch den Auftraggeber fristgerecht erfolgt,

hierzu insbesondere

- sämtliche Detailpläne rechtzeitig freigegeben sind;
- Holzmuster rechtzeitig geklärt sind;
-

das Detailaufmass rechtzeitig genommen werden kann (fertig-

geputzte Wände, fertigbeplankte Gipskartonständer, Wände,

Fußbödenhöhe bzw. Meterriss stehen verbindlich fest);

-

durch den Auftraggeber sämtliche Zukaufteile wie Leuchten,

Betten, Stühle, Couchen, Teppich etc. rechtzeitig festgelegt

werden oder bei Bereitstellung der selben durch den Auftrag-

geber rechtzeitig geliefert werden; Die Lieferzeit bis zu Beginn

der Montage beträgt in jedem Falle ab vollständiger Auftrags-

klärung, also Erfüllung sämtlicher vorgenannter Voraus-

setzungen, acht Wochen.

4.3.

Weitere Voraussetzung für den Beginn der Montage ist, dass die

Räume den klimatischen Bedingungen gemäß DIN 18.181

entsprechen, d. h. der Bau beheizbar ist und vor Feuchtigkeit

geschützt ist.

4.4.

Im Falle einer Übernahme einer Montageverpflichtung durch

unser Unternehmen ist ebenfalls Voraussetzung, dass die Bau-

stelle bzw. Montagestelle zum vereinbarten Termin für die

ordentliche Ausführung der gesamten Montage frei zugänglich

ist, die alleinige Benützung des Lifts durch die Montagemann-

schaft gewährleistet ist und keine anderen Gewerke zur selben

Zeit in den Zimmern bzw. Räumlichkeiten ausgeführt werden.

4.5.

Vereinbarte Liefertermine verschieben sich bei Behinderungen

oder Verzögerungen im Baufortschritt oder nicht rechtzeitiger

Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers zumindest um

den Zeitraum, während diesem die Behinderung bzw. Verzö-

gerung vorhanden ist, gegebenenfalls zzgl. der Zeiten für

notwendige An- und Abrüstung der Baustelle oder dem Zeitraum

von Betriebsferien unseres Unternehmens oder Vorlieferanten.

4.6.

Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, behörd-

liche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von

Vorlieferanten, Betriebsstörungen und alle Fälle höherer Gewalt

entbinden, sofern diese nicht von uns oder unseren Erfüllungs-

gehilfen zu vertreten sind, für die Dauer des Bestehens und

sofern Sie direkten Bezug auf das Vertragsverhältnis haben,

uns von unserer Lieferverpflichtung. Wir sind jedoch verpflichtet,

den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu unterrichten.

4.7.

Sofern die in Ziffer 4.6. genannten Umstände nicht nur zur vor-

übergehenden Leistungsstörung führen, sondern uns die Lei-

stung unmöglich bzw. unzumutbar geworden ist, sind wir zum

Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein

Schadensersatzanspruch zusteht. Die Leistung ist insbesondere

dann unzumutbar, wenn ein Ende des von uns nicht zu vertre-

tenden Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

   

5.

Abnahme

5.1.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der

Abnahme.

5.2.

Nimmt der Auftraggeber unsere Leistung trotz deren Abnahme-

fähigkeit nicht ab, so steht dies der Abnahme gleich, wenn der

Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von uns bestimm-

ten angemessenen Frist abnimmt, obgleich er hierzu verpflichtet

ist. Als angemessene Frist gelten in diesem Falle in der Regel

12 Werktage. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass

diese Regelfrist im Einzelfall unangemessen ist.

5.3.

Wird die Leistung nach Fertigstellung in Folge von Umständen,

die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vertraglich verein-

barten Zeitpunkt geliefert und abgenommen, so geht die Gefahr

auf den Auftraggeber über. Ferner sind uns in diesem Fall

entstehende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen.

   

6.

Preise

 

Bei den vertraglich vereinbarten Preisen handelt es sich um

Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas verein-

bart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet zusätzlich die im Zeit-

punkt des Entstehens der gesetzlichen Steuerschuld geltende

Umsatzsteuer zu entrichten.

   

7.

Zahlungsbedingungen

7.1.

Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen

sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2.

Sofern Rabatte und/oder Skonti vereinbart sind, ist der Auftrag-

geber zum Abzug nur berechtigt, wenn sämtliche Rechnungen

vollständig bezahlt sind, es sei denn dem Auftraggeber steht ein

Recht zur Zurückbehaltung der Zahlung zu.

7.3.

Wir sind für den Fall, dass es sich bei unseren Leistungen um

eine Werkleistung handelt, berechtigt, Abschlagszahlungen ent-

sprechend dem Leistungsfortschritt auch für nicht ab-

geschlossene Teile des Werkes zu verlangen.

7.4. Ziffer 7.3 gilt bei einem Kaufvertrag entsprechend.
7.5.

Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt immer nur

erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonsti-

gen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.6.

Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprü-

chen jeglicher Art ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche

durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

7.7.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend

machen, wenn es auf demselben Vertragverhältnis beruht.

7.8.

Wir sind berechtigt unsere Leistung zu verweigern, wenn die

Leistungsfähigkeit des Auftraggebers zweifelhaft scheint und

dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.

Eine Frist im Sinne des § 321 II 1 BGB gilt als angemessen,

wenn Sie mindestens 10 Kalendertage beträgt, wobei dem Auf-

traggeber der Nachweis der Unangemessenheit der Frist im

Einzelfall offen steht. Das Recht steht uns insbesondere zu,

wenn Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung gegen den

Auftraggeber erfolgen, uns die Hingabe ungedeckter Schecks

durch den Auftraggeber bekannt wird, wenn Wechsel oder

Schecks des Auftraggebers zu Protest gehen oder der Auftrag-

geber Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt

hat. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn uns aus-

reichend Sicherheit für die Zahlung des Auftraggebers gegeben

ist.

7.9.

Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsbedingung

vereinbart, 1/3 als Anzahlung bei Auftragserteilung gegen die

Stellung einer Anzahlungsbürgschaft, 1/3 vor Montagebeginn

sowie 1/3 nach Baufortschritt innerhalb von 10 Tagen nach

Rechnungsstellung.

7.10.

Bei Zustandekommen des Auftrages sind wir berechtigt, vom

Auftraggeber die Übergabe einer uneingeschränkten Bank-

garantie über die Bruttoauftragssumme zu verlangen, deren

Befristung nicht früher als 6 Monate nach dem geplanten Fertig-

stellungstermin lauten darf, sofern es sich um ein Außenhan-

delsgeschäft handelt, d.h. der Sitz des Auftraggebers sich nicht

in der Bundesrepublik Deutschland befindet oder im Laufe der

Vertragserfüllung dorthin verlegt wird.

7.11.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um eine in 7.10

genannte Person/Unternehmen, sind wir berechtigt, die Über-

gabe einer unbedingten, unbefristeten Bankbürgschaft über die

Bruttoauftragssumme zu verlangen, auch wenn die

Voraussetzungen des § 648 a BGB nicht vorliegen.

7.12.

Im Falle des Erhalts der Sicherungen nach 7.10 oder 7.11 sind

wir verpflichtet, die Freigabe der Garantie/Bürgschaft in Höhe

erhaltener Zahlungen abzüglich der Vergütungsforderung für

nach der Auftragserteilung erteilter Zusätze/Nachträge zu

erklären.

7.13.

An unseren Auftraggeber übermittelte Anzahlungsbürgschaften

nach Ziffer 7.9. sind spätestens nach Erstellung der 1. Ab-

schlagsrechnung bzw. spätestens bei Montagebeginn an uns

zurückzugeben.

   

8.

Eigentumsvorbehalt

8.1.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser

Eigentum, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus

der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und

der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch

entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen,

Verzugsschäden).

8.2.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme

der Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung berechtigt, ohne

dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.

8.3.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die

Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdieb-

stahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Ver-

sicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstand-

wertes bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.

8.4.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändung der Eigentums-

vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen

und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu

unterrichten.

8.5.

Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm

unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder die

nach 8.7 in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit

zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber

unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im

Rahmen des üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges

weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen

des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung

hiermit an. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Einziehung der

an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Wir behalten uns

den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor;

wir werden hiervonnicht Gebrauch machen, solange der Auftrag-

geber seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten

nachkommtund nicht in Verzug gerät.

8.6.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der

Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum

vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigen-

tumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag-

geber hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit

an.

8.7.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber

zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erfolgt die Verar-

beitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die

neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen

mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an

derneu hergestellten Ware im Verhältnis des Werts der unter

Eigentumsvorbehalt stehender Ware zur übrigen verwendeten

Ware. Wird der Auftraggeber Alleineigentümer der durch Ver-

bindung, Vermischung oder Vermengung mit unserer Ware

entstandenen Sache, so überträgt er bereits jetzt an uns Mit-

eigentum an dieser Sache im Verhältnis des Werts der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den übrigen verwende-

ten Gegenständen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in

unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenstände

unentgeltlich für uns zu verwahren.

8.8.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftragge-

ber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestand-

teile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auf-

traggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es an-

geht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des

Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Neben-

rechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypo-

thek an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.9.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so

tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des

Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden

Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehalts-

gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die

Abtretung hiermit an.

8.10.

Sämtliche vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit an.

Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber seine Schuldner der

abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung

anzuzeigen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, die Abtretungen

den Schuldnern selbst anzuzeigen.

8.11.

Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber uns

nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise

auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein,

so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort heraus-

verlangen unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf

Erfüllung des Vertrages.

8.12.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir zur Rückübertragung

des Eigentums oder Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn der realisierbare

Wertder eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung

um 10% übersteigt. Dies gilt insbesondere wenn und soweit wir

von unserem Recht auf Stellung einer Bankgarantie/Bürgschaft

Gebrauch gemacht haben und wir vom Auftraggeber eine sol-

che erhalten haben. Ist die gesamte Forderung über

Bankgarantie/Bürgschaft abgesichert, entfällt das Recht auf

Eigentumsvorbehalt.

   

9.

Gewährleistung

9.1.

Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen,

Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbungen

und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehö-

ren nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil ge-

worden sind.

9.2.

Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische

Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch

nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten

und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

9.3.

Angaben zur Haltbarkeit oder Beschaffenheit unserer Ware oder

Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des

§ 276 I BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeits-

garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht

ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

9.4.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Holz ein ge-

wachsenes Naturprodukt ist und deshalb Farb- und Maserungs-

unterschiede auftreten können. Diese sind keine Abweichungen

von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit. Dies gilt

auch für Produkte aus Altholz, bei denen z. B. Risse, Wurm-

löcher etc. vorhanden sein können.

9.5.

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen - von

Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichung von der

vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die

DIN Normen erfüllen. Muster gelten als unverbindliche Ansichts-

stücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu

Beanstandungen.

9.6.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Gegen-

stände sich für die nach dem Vertag vorausgesetzte bzw.

gewöhnliche Veränderung eignen und eine Beschaffenheit auf-

weisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der

Auftraggeber auch nach Art der Sache erwarten kann.

9.7.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Mängel schrift-

lich anzuzeigen.

9.8.

Offensichtliche Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Frist

von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist die

Absendung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet,

die Lieferungen unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen

soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang nicht untunlich ist.

9.9.

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann gelten für Lieferungen die

Bestimmungen der §§ 377 ff HGB.

9.10.

Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers ist zunächst

beschränkt auf das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt

die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber zur Minderung oder

nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern

Gegenstand der Mängelhaftung eine Bauleistung ist, steht dem

Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht zu.

9.11.

Kann der Auftraggeber nach diesen Bestimmungen die Beseiti-

gung eines Mangels verlangen, so kann er Zahlung hinsichtlich

Anzahlungs-, Abschlagsrechnungen oder Schlussrechnung in

Höhe der 3-fachen für die Beseitigung des Mangels erforderli-

chen Kosten zurückbehalten. Dem Auftraggeber steht der Nach-

weis offen, dass im Einzelfall ein höherer Einbehalt gerechtfertigt

ist.

9.12.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf

Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen

unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit-

oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für

sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, z. B. delikti-

sche Ansprüche, oder solche aus Vertragsverhandlungen.

Vorstehende Ausschlüsse gelten jedoch nicht, wenn wir einen

Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine

Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werks

übernommen haben, der Schaden auf einer vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres

Unternehmens beruht oder die Haftung für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft,

die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässi-

gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er-

füllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Die Haftungs-

ausschlüsse gelten weiter nicht, sofern durch uns oder unsere

Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt werden;

die Haftung ist jedoch dann beschränkt bis zur Höhe des

vorhersehbaren Schadens (daher nicht für entgangenen Gewinn,

ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie

sonstiger mittelbare und Folgeschäden gegeben).

9.13.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer,

verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers

gegen uns bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter,

neu herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen in

einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

9.14.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher,

verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen

uns bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter beweglicher

Sachen, herzustellender oder zu erzeugender gebrauchter

beweglicher Sachen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Ver-

jährungsbeginn.

§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

9.15.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer,

sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns

bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter beweglicher Sa-

chen, herzustellender oder zu erzeugender gebrauchter beweg-

licher Sachen ausgeschlossen.

9.16.

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns bei

Verträgen über Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab dem

gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

9.17.

Die Bestimmungen der Ziffern 9.13 bis 9.16 gelten nicht, soweit

uns Vorsatz zur Last fällt.

   

10.

Sonstiges

10.1.

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland - unter Ausschluss des Wiener

UN - Übereinkommens über Verträge des internationalen

Warenkaufs (CISG) - Anwendung.

10.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem

Vertragsverhältnis, dessen Eingehung oder Beendigung, oder

sämtlichen Ansprüchen, die mit dem Vertragsverhältnis mittel-

bar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, sowie alle ge-

genwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver-

bindung ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Auftrag-

geber Vollkaufmann ist. Der Gerichtsstand ist auch gegeben,

wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind ferner berechtigt, den

Auftraggeberauch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu

verklagen.

10.3.

Es gilt ausschließlich das Prozessrecht der Bundesrepublik

Deutschland. Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhält-

nis, dessen Durchführung, Beendigung etc. werden von den

ordentlichen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit entschieden.

10.4.

Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Erklärungen bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Abgabe in deutscher Sprache.

10.5.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine

Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam

sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonsti-

gen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Kontakt

Aktuelles

 

 

 

 

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 Auszug einer Liste von Hotels für die wir gearbeitet haben

Nordic Hotelgruppe

Leonardo Hotels

Asb Rettungshilfe Berlin

Messeblick Leipzig

Travodo Hotel Gruppe

Novum Hotel Gruppe

Amber Hotelgruppe

Centro Hotelgruppe

Holet Dreiländerblick Nauders

Hotel Stifsgarten Garsten

Hotel Boddenhus Zingst

Hote Waldstr Grosszimmern

Hotel Razhaus Oberhausen

Hotel Linde Verden

Hotel Roeb Nideggen

Hotel Linde Altlussheim

Parkhotel Wehrle Triberg

 

 

 

 

 

 

 

 

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