1.
|
Geltung
|
1.1. |
Für die gesamte Geschäftsbeziehung bezüglich Lieferungen und
Leistungen aller Art durch uns, insbesondere für sämtliche
Vertragsverhältnisse, gelten ausschließlich die nachfolgenden
allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
EMS-UG Mannheim. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen der ems-ug gelten nicht für
Lieferungen und Leistungen aller Art, die wir von Dritten
beziehen (Einkauf etc.).
|
1.2. |
Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nicht
Vertragsbestandteil, soweit diese von uns nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt wurden.
|
1.3. |
Vertragsbestandteile sind |
- |
Kauf-/Liefervertrag |
- |
die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Angebot und Auftrags-
bestätigung
|
- |
Leistungsverzeichnis gemäß Angebot |
- |
diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen |
- |
die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches
wobei die erstgenannten den nachgenannten jeweils vorgehen.
|
|
|
2.
|
Verkaufsbedingungen
|
2.1. |
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Die
im Angebot ausgewiesenen Einheitspreise basieren auf der
Kalkulation der gesamten angebotenen Leistung. Der Auftrag-
geber wird darauf hingewiesen, dass bei Mengen-/Ausführungs-
änderungen vor Vertragsabschluss, insbesondere bei Reduzie-
rung/Wegfall einzelner oder mehrerer Leistungen des Angebots,
sich Änderungen der Einheitspreise sowohl für die reduzierten
Leistungen als auch für anderen angebotenen Leistungen
ergeben können.
|
2.2. |
Alle Abmachungen über Preise und Vertragsdetails gelten erst
nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen.
|
2.3. |
Mündliche Abreden sind unwirksam. |
2.4. |
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht
vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugäng-
lich gemacht werden und ausschließlich im Rahmen des
Vertragsverhältnisses genutzt werden. Bei Nichterteilung des
Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.
|
|
|
3.
|
Lieferbedingungen
|
|
Die Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, ab dem
Sitz unseres Unternehmens. Lieferungen erfolgen auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers.
|
|
|
4.
|
Liefertermine/Fristen
|
4.1. |
Die angegebenen Lieferfristen werden gemeinsam mit dem Auf-
traggeber abgesprochen. Die Liefertermine sind, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich.
|
4.2. |
Die Liefertermine sind weiter abhängig davon, dass der Auftrag-
geber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis hin-
sichtlich vereinbarter Zahlungen, Zahlungssicherheiten sowie
sonstiger Verpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt insbesondere voraus, dass die Detailfestle-
gung des Auftrages durch den Auftraggeber fristgerecht erfolgt,
hierzu insbesondere
|
- |
sämtliche Detailpläne rechtzeitig freigegeben sind; |
- |
Holzmuster rechtzeitig geklärt sind; |
- |
das Detailaufmass rechtzeitig genommen werden kann (fertig-
geputzte Wände, fertigbeplankte Gipskartonständer, Wände,
Fußbödenhöhe bzw. Meterriss stehen verbindlich fest);
|
- |
durch den Auftraggeber sämtliche Zukaufteile wie Leuchten,
Betten, Stühle, Couchen, Teppich etc. rechtzeitig festgelegt
werden oder bei Bereitstellung der selben durch den Auftrag-
geber rechtzeitig geliefert werden; Die Lieferzeit bis zu Beginn
der Montage beträgt in jedem Falle ab vollständiger Auftrags-
klärung, also Erfüllung sämtlicher vorgenannter Voraus-
setzungen, acht Wochen.
|
4.3. |
Weitere Voraussetzung für den Beginn der Montage ist, dass die
Räume den klimatischen Bedingungen gemäß DIN 18.181
entsprechen, d. h. der Bau beheizbar ist und vor Feuchtigkeit
geschützt ist.
|
4.4. |
Im Falle einer Übernahme einer Montageverpflichtung durch
unser Unternehmen ist ebenfalls Voraussetzung, dass die Bau-
stelle bzw. Montagestelle zum vereinbarten Termin für die
ordentliche Ausführung der gesamten Montage frei zugänglich
ist, die alleinige Benützung des Lifts durch die Montagemann-
schaft gewährleistet ist und keine anderen Gewerke zur selben
Zeit in den Zimmern bzw. Räumlichkeiten ausgeführt werden.
|
4.5. |
Vereinbarte Liefertermine verschieben sich bei Behinderungen
oder Verzögerungen im Baufortschritt oder nicht rechtzeitiger
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers zumindest um
den Zeitraum, während diesem die Behinderung bzw. Verzö-
gerung vorhanden ist, gegebenenfalls zzgl. der Zeiten für
notwendige An- und Abrüstung der Baustelle oder dem Zeitraum
von Betriebsferien unseres Unternehmens oder Vorlieferanten.
|
4.6. |
Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, behörd-
liche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von
Vorlieferanten, Betriebsstörungen und alle Fälle höherer Gewalt
entbinden, sofern diese nicht von uns oder unseren Erfüllungs-
gehilfen zu vertreten sind, für die Dauer des Bestehens und
sofern Sie direkten Bezug auf das Vertragsverhältnis haben,
uns von unserer Lieferverpflichtung. Wir sind jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu unterrichten.
|
4.7. |
Sofern die in Ziffer 4.6. genannten Umstände nicht nur zur vor-
übergehenden Leistungsstörung führen, sondern uns die Lei-
stung unmöglich bzw. unzumutbar geworden ist, sind wir zum
Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein
Schadensersatzanspruch zusteht. Die Leistung ist insbesondere
dann unzumutbar, wenn ein Ende des von uns nicht zu vertre-
tenden Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
|
|
|
5.
|
Abnahme
|
5.1. |
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der
Abnahme.
|
5.2. |
Nimmt der Auftraggeber unsere Leistung trotz deren Abnahme-
fähigkeit nicht ab, so steht dies der Abnahme gleich, wenn der
Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von uns bestimm-
ten angemessenen Frist abnimmt, obgleich er hierzu verpflichtet
ist. Als angemessene Frist gelten in diesem Falle in der Regel
12 Werktage. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass
diese Regelfrist im Einzelfall unangemessen ist.
|
5.3. |
Wird die Leistung nach Fertigstellung in Folge von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vertraglich verein-
barten Zeitpunkt geliefert und abgenommen, so geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über. Ferner sind uns in diesem Fall
entstehende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen.
|
|
|
6.
|
Preise
|
|
Bei den vertraglich vereinbarten Preisen handelt es sich um
Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas verein-
bart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet zusätzlich die im Zeit-
punkt des Entstehens der gesetzlichen Steuerschuld geltende
Umsatzsteuer zu entrichten.
|
|
|
7.
|
Zahlungsbedingungen
|
7.1. |
Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen
sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
|
7.2. |
Sofern Rabatte und/oder Skonti vereinbart sind, ist der Auftrag-
geber zum Abzug nur berechtigt, wenn sämtliche Rechnungen
vollständig bezahlt sind, es sei denn dem Auftraggeber steht ein
Recht zur Zurückbehaltung der Zahlung zu.
|
7.3. |
Wir sind für den Fall, dass es sich bei unseren Leistungen um
eine Werkleistung handelt, berechtigt, Abschlagszahlungen ent-
sprechend dem Leistungsfortschritt auch für nicht ab-
geschlossene Teile des Werkes zu verlangen.
|
7.4. |
Ziffer 7.3 gilt bei einem Kaufvertrag entsprechend. |
7.5. |
Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt immer nur
erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonsti-
gen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
|
7.6. |
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprü-
chen jeglicher Art ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche
durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
|
7.7. |
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
machen, wenn es auf demselben Vertragverhältnis beruht.
|
7.8. |
Wir sind berechtigt unsere Leistung zu verweigern, wenn die
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers zweifelhaft scheint und
dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.
Eine Frist im Sinne des § 321 II 1 BGB gilt als angemessen,
wenn Sie mindestens 10 Kalendertage beträgt, wobei dem Auf-
traggeber der Nachweis der Unangemessenheit der Frist im
Einzelfall offen steht. Das Recht steht uns insbesondere zu,
wenn Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung gegen den
Auftraggeber erfolgen, uns die Hingabe ungedeckter Schecks
durch den Auftraggeber bekannt wird, wenn Wechsel oder
Schecks des Auftraggebers zu Protest gehen oder der Auftrag-
geber Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
hat. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn uns aus-
reichend Sicherheit für die Zahlung des Auftraggebers gegeben
ist.
|
7.9. |
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsbedingung
vereinbart, 1/3 als Anzahlung bei Auftragserteilung gegen die
Stellung einer Anzahlungsbürgschaft, 1/3 vor Montagebeginn
sowie 1/3 nach Baufortschritt innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsstellung.
|
7.10. |
Bei Zustandekommen des Auftrages sind wir berechtigt, vom
Auftraggeber die Übergabe einer uneingeschränkten Bank-
garantie über die Bruttoauftragssumme zu verlangen, deren
Befristung nicht früher als 6 Monate nach dem geplanten Fertig-
stellungstermin lauten darf, sofern es sich um ein Außenhan-
delsgeschäft handelt, d.h. der Sitz des Auftraggebers sich nicht
in der Bundesrepublik Deutschland befindet oder im Laufe der
Vertragserfüllung dorthin verlegt wird.
|
7.11. |
Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um eine in 7.10
genannte Person/Unternehmen, sind wir berechtigt, die Über-
gabe einer unbedingten, unbefristeten Bankbürgschaft über die
Bruttoauftragssumme zu verlangen, auch wenn die
Voraussetzungen des § 648 a BGB nicht vorliegen.
|
7.12. |
Im Falle des Erhalts der Sicherungen nach 7.10 oder 7.11 sind
wir verpflichtet, die Freigabe der Garantie/Bürgschaft in Höhe
erhaltener Zahlungen abzüglich der Vergütungsforderung für
nach der Auftragserteilung erteilter Zusätze/Nachträge zu
erklären.
|
7.13. |
An unseren Auftraggeber übermittelte Anzahlungsbürgschaften
nach Ziffer 7.9. sind spätestens nach Erstellung der 1. Ab-
schlagsrechnung bzw. spätestens bei Montagebeginn an uns
zurückzugeben.
|
|
|
8.
|
Eigentumsvorbehalt
|
8.1. |
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und
der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch
entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen,
Verzugsschäden).
|
8.2. |
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung berechtigt, ohne
dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
|
8.3. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdieb-
stahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Ver-
sicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstand-
wertes bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.
|
8.4. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändung der Eigentums-
vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten.
|
8.5. |
Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder die
nach 8.7 in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmen des üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges
weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen
des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Einziehung der
an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Wir behalten uns
den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor;
wir werden hiervonnicht Gebrauch machen, solange der Auftrag-
geber seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten
nachkommtund nicht in Verzug gerät.
|
8.6. |
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum
vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigen-
tumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag-
geber hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit
an.
|
8.7. |
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erfolgt die Verar-
beitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die
neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen
mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an
derneu hergestellten Ware im Verhältnis des Werts der unter
Eigentumsvorbehalt stehender Ware zur übrigen verwendeten
Ware. Wird der Auftraggeber Alleineigentümer der durch Ver-
bindung, Vermischung oder Vermengung mit unserer Ware
entstandenen Sache, so überträgt er bereits jetzt an uns Mit-
eigentum an dieser Sache im Verhältnis des Werts der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den übrigen verwende-
ten Gegenständen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in
unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenstände
unentgeltlich für uns zu verwahren.
|
8.8. |
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftragge-
ber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestand-
teile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auf-
traggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es an-
geht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Neben-
rechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypo-
thek an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
|
8.9. |
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehalts-
gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
|
8.10. |
Sämtliche vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit an.
Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber seine Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung
anzuzeigen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, die Abtretungen
den Schuldnern selbst anzuzeigen.
|
8.11. |
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber uns
nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise
auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein,
so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort heraus-
verlangen unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf
Erfüllung des Vertrages.
|
8.12. |
Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir zur Rückübertragung
des Eigentums oder Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn der realisierbare
Wertder eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung
um 10% übersteigt. Dies gilt insbesondere wenn und soweit wir
von unserem Recht auf Stellung einer Bankgarantie/Bürgschaft
Gebrauch gemacht haben und wir vom Auftraggeber eine sol-
che erhalten haben. Ist die gesamte Forderung über
Bankgarantie/Bürgschaft abgesichert, entfällt das Recht auf
Eigentumsvorbehalt.
|
|
|
9.
|
Gewährleistung
|
9.1. |
Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen,
Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbungen
und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehö-
ren nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil ge-
worden sind.
|
9.2. |
Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische
Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch
nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten
und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
|
9.3. |
Angaben zur Haltbarkeit oder Beschaffenheit unserer Ware oder
Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des
§ 276 I BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeits-
garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht
ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
|
9.4. |
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Holz ein ge-
wachsenes Naturprodukt ist und deshalb Farb- und Maserungs-
unterschiede auftreten können. Diese sind keine Abweichungen
von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit. Dies gilt
auch für Produkte aus Altholz, bei denen z. B. Risse, Wurm-
löcher etc. vorhanden sein können.
|
9.5. |
Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen - von
Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichung von der
vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die
DIN Normen erfüllen. Muster gelten als unverbindliche Ansichts-
stücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu
Beanstandungen.
|
9.6. |
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Gegen-
stände sich für die nach dem Vertag vorausgesetzte bzw.
gewöhnliche Veränderung eignen und eine Beschaffenheit auf-
weisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der
Auftraggeber auch nach Art der Sache erwarten kann.
|
9.7. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Mängel schrift-
lich anzuzeigen.
|
9.8. |
Offensichtliche Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Frist
von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist die
Absendung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die Lieferungen unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen
soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang nicht untunlich ist.
|
9.9. |
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann gelten für Lieferungen die
Bestimmungen der §§ 377 ff HGB.
|
9.10. |
Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers ist zunächst
beschränkt auf das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber zur Minderung oder
nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern
Gegenstand der Mängelhaftung eine Bauleistung ist, steht dem
Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht zu.
|
9.11. |
Kann der Auftraggeber nach diesen Bestimmungen die Beseiti-
gung eines Mangels verlangen, so kann er Zahlung hinsichtlich
Anzahlungs-, Abschlagsrechnungen oder Schlussrechnung in
Höhe der 3-fachen für die Beseitigung des Mangels erforderli-
chen Kosten zurückbehalten. Dem Auftraggeber steht der Nach-
weis offen, dass im Einzelfall ein höherer Einbehalt gerechtfertigt
ist.
|
9.12. |
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf
Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit-
oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für
sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, z. B. delikti-
sche Ansprüche, oder solche aus Vertragsverhandlungen.
Vorstehende Ausschlüsse gelten jedoch nicht, wenn wir einen
Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werks
übernommen haben, der Schaden auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres
Unternehmens beruht oder die Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässi-
gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er-
füllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Die Haftungs-
ausschlüsse gelten weiter nicht, sofern durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt werden;
die Haftung ist jedoch dann beschränkt bis zur Höhe des
vorhersehbaren Schadens (daher nicht für entgangenen Gewinn,
ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie
sonstiger mittelbare und Folgeschäden gegeben).
|
9.13. |
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer,
verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
gegen uns bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter,
neu herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen in
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
|
9.14. |
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher,
verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen
uns bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter beweglicher
Sachen, herzustellender oder zu erzeugender gebrauchter
beweglicher Sachen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Ver-
jährungsbeginn.
§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
|
9.15. |
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer,
sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns
bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter beweglicher Sa-
chen, herzustellender oder zu erzeugender gebrauchter beweg-
licher Sachen ausgeschlossen.
|
9.16. |
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns bei
Verträgen über Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
|
9.17. |
Die Bestimmungen der Ziffern 9.13 bis 9.16 gelten nicht, soweit
uns Vorsatz zur Last fällt.
|
|
|
10.
|
Sonstiges
|
10.1. |
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland - unter Ausschluss des Wiener
UN - Übereinkommens über Verträge des internationalen
Warenkaufs (CISG) - Anwendung.
|
10.2. |
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis, dessen Eingehung oder Beendigung, oder
sämtlichen Ansprüchen, die mit dem Vertragsverhältnis mittel-
bar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, sowie alle ge-
genwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver-
bindung ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Auftrag-
geber Vollkaufmann ist. Der Gerichtsstand ist auch gegeben,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind ferner berechtigt, den
Auftraggeberauch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
|
10.3. |
Es gilt ausschließlich das Prozessrecht der Bundesrepublik
Deutschland. Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhält-
nis, dessen Durchführung, Beendigung etc. werden von den
ordentlichen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit entschieden.
|
10.4. |
Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Erklärungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Abgabe in deutscher Sprache.
|
10.5. |
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonsti-
gen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
|